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Datenschutz

Der Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
 
Person werden nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Buch 1, Allgemeiner Teil, Abschnitt 1 genannt.
 
In Teil 1 werden folgende Personen genannt: natürliche PersonenVerbraucherUnternehmer und in Teil 2 die juristische Person. 
 
Die Person in der Fiktion des Rechtes (RWB Creiffelds, 17. Auflage S. 485) ist die rechtliche Annahme eines Sachverhaltes, der in der Wirklichkeit nicht besteht. Man könnte auch sagen, der Mensch als Treugebende und Begünstigter hat eine Person von der Verwaltung vorgeschaltet bekommen, damit diese ihn wie eine Sache verwalten kann. Insbesondere nachfolgend zitierte Gesetze müssen bei der Betrachtung der Person berücksichtigt werden.
 
EGBGB Art.7 Abs.1 Satz 1: „Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört“
EGBGB Art.10 Abs.(1):
„Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört“       
EGBGB Art.11 Form von Rechtsgeschäften Abs. 1 bis 4 
HGB § 17: (1)
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Des Weiteren sollte folgender Umstand berücksichtigt werden, der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor seine volle Gültigkeit hat.  Art. 133 „der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein„ und Art. 116 in der die Staatsangehörigkeit der Person definiert wird. Nach Art. 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Abs.3 gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen.
 
Die Bundesrepublik Deutschland hat die EU-Verordnung in das Bundesdatenschutzgesetz übertragen, (Siehe: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44) Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz), aber nur das Bundesdatenschutzgesetzt hat seine Geltung für Personen der Bundesrepublik Deutschland.
 
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In erster Linie ist jede Art von Person ein Rechtsobjekt. Deswegen sollte bei der Kontaktaufnahme, insbesondere wenn sie für Dritte handeln, wegen der Haftung für die Person, festgelegt sein in welcher Rolle Sie diese Person vertreten und diesen Umstand bitte mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift bestätigen.