Datenschutz
Der Schutz
von Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß
Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) hat jede
Person das
Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Person werden nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Buch 1, Allgemeiner Teil, Abschnitt
1 genannt.
In Teil 1 werden folgende Personen genannt:
natürliche
Personen,
Verbraucher,
Unternehmer
und in Teil 2 die juristische Person.
Die Person in der Fiktion des Rechtes (RWB Creiffelds, 17. Auflage
S. 485) ist die rechtliche Annahme eines Sachverhaltes, der in der
Wirklichkeit nicht besteht. Man könnte auch sagen, der Mensch als
Treugebende und Begünstigter hat eine Person von der Verwaltung
vorgeschaltet bekommen, damit diese ihn wie eine Sache verwalten
kann. Insbesondere nachfolgend zitierte Gesetze müssen bei der
Betrachtung der Person berücksichtigt werden.
EGBGB Art.7 Abs.1 Satz 1: „Die Rechtsfähigkeit und die
Geschäftsfähigkeit einer
Person unterliegen
dem Recht
des Staates, dem die Person angehört“
EGBGB Art.10 Abs.(1):
„Der
Name einer
Person unterliegt dem
Recht des Staates, dem die
Person angehört“
EGBGB Art.11 Form von Rechtsgeschäften Abs. 1 bis 4
HGB § 17: (1)
Die Firma eines Kaufmanns ist der
Name,
unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Des Weiteren sollte folgender Umstand berücksichtigt werden, der im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor seine
volle Gültigkeit hat. Art. 133 „der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein„ und Art. 116 in
der die Staatsangehörigkeit der Person definiert wird. Nach Art. 19
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Abs.3 gelten
die Grundrechte auch für inländische juristische Personen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die EU-Verordnung in das
Bundesdatenschutzgesetz übertragen, (
Siehe:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl.
I S. 2097 (Nr.
44) Geltung
ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz), aber
nur das Bundesdatenschutzgesetzt hat seine Geltung für
Personen der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn Sie als Auftraggeber eine der oben genannten Personen innehaben
und Datensätze bei uns einreichen handeln Sie eigenverantwortlich
für personenbezogene Daten dritter im Sinne der
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Durch den Besuch des Internetauftritts der oben genannten Firma
können Informationen (Datum, Uhrzeit, aufgerufene Seite) über den
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gespeichert. Desweiteren werden Ihre Daten (Druckdaten und
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